Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2016 – 3 U 1974/15) entschieden, dass das Bewerben von Hotels mit Stern-Symbolen eine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn die Sterne nicht von einer objektiven und neutralen Stelle vergeben wurden. Durch das Urteil hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, da diese zuvor zum selben Ergebnis kam.

Das Buchungsportal hotel.de bewarb auf seinem Portal Hotels, indem diese mit 5-zackigen Sternen gekennzeichnet waren. Gegen diese Praxis des Buchungsportals ging die Verbraucherzentrale vor und reichte Klage ein. Das Oberlandesgericht, das als Berufungsgericht den Sachverhalt erneut beurteilen musste, sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Verbraucher bei einer solchen Kennzeichnung davon ausgehen, dass die Sterne von einer objektiven und neutralen Stelle vergeben wurden und somit eine hohe Aussagekraft haben. Aus diesem Grund richten sich viele Verbraucher bei ihrer Auswahl regelmäßig nach der Anzahl der Sterne eines Hotels. Im Fall des Buchungsportals hotel.de beruhte die Vergabe allerdings auf der Selbsteinschätzung der Hotels sowie auf Kundenrezensionen. Dies sei aber nicht ausreichend, um eine neutrale Aussage über die Qualität der Hotels unterstellen zu können.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision nicht zugelassen, sodass das Urteil – soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingereicht wird – rechtskräftig wird.

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