Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil (BGH Urt. v. 24.03.2016, Az. I ZR 7/15) entschieden, dass Handelsunternehmen keine Angaben zur Zusammensetzung von Textilien machen müssen, wenn es keine unmittelbare Bestellmöglichkeit für diese Textilien gibt. Dies gilt insbesondere für Prospekte, mit denen Unternehmen auf ihre Ware aufmerksam machen wollen.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Modeunternehmen, das in seinen Prospekten verschiedene Textilien bewarb, ohne die Zusammensetzung dieser zu offenbaren. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale eine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, da sie durch eine solche Praxis einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung und auch gegen § 5a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sah. Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung besagt, dass bei einem Textilerzeugnis, das auf dem Markt bereitgestellt wird, stets die Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in u.a. Katalogen, Prospekten und Verpackungen anzugeben sind. § 5 a UWG regelt die Verbote des irreführenden Unterlassens, wie beispielsweise des Unterlassens von wesentlichen Informationen (wie hier die Textilzusammensetzung), das sodann zur Irreführung des Verbrauchers führen kann. Die Klage der Wettbewerbszentrale hatte allerdings weder vor dem Landgericht Düsseldorf, noch vor dem Berufungsgericht Erfolg. Da die Wettbewerbszentrale den Streitgegenstand als so wesentlich erachtete, wurde Revision vor dem BGH eingelegt.

Der BGH schloss sich allerdings den Ansichten der beiden Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Der Gerichtshof argumentierte – wie die Vorinstanzen auch – mit dem Wortlaut des Gesetzes. Demnach muss die Textilzusammensetzung immer nur dann angegeben werden, wenn die betroffenen Textilien auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Prospekten, die keinerlei Möglichkeit bieten diese Textilien zu bestellten, scheidet das Tatbestandsmerkmal bereits aus, weshalb auch die Kennzeichnung der Zusammensetzung nicht erforderlich ist. Die Prospekte dienen lediglich dazu, dass Interesse der Kunden zu wecken. Der eigentliche Verkauf findet weiterhin in den Geschäften selbst statt, sodass eine Textilkennzeichnung in den Prospekten nicht notwendig ist.

Das geschäftsführende Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, Reiner Münker, bezog Stellung zu dem oben erläuterten Urteil und erklärte, dass dieses „Klarheit für den gesamten Handel“ schaffe. Nun wissen die Textilunternehmen, dass die Textilkennzeichnung immer dann zu erfolgen habe, wenn auch eine direkte Bestellmöglichkeit vorhanden ist.

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