Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich mit dem Streit um den TUIfly-Streik befassen. Das Amtsgericht Hannover hat jüngst mitgeteilt, dass es einen diesbezüglichen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen wird. Eine Entscheidung des EuGH könnte Auswirkungen auf die Entschädigungsforderungen von tausenden betroffener Fluggäste haben.

Krankheitswelle führte zu zahlreichen Flugausfällen

Im Oktober 2016 waren bei dem Unternehmen zahlreiche Flüge annulliert oder nur mit großer Verspätung durchgeführt worden. Grund dafür waren massenhafte Krankmeldungen seitens der Piloten und Flugbegleiter, welche einen geregelten Flugbetrieb unmöglich machten. Die Beschäftigten hatten damit wohl versucht Druck auf die Führungsriege des Unternehmens auszuüben, um Einfluss auf bekannt gewordene Gespräche zwischen TUIfly und Etihad Airways über die Zukunft des Unternehmens zu nehmen. Bei solchen, grundsätzlich nicht zulässigen Mitteln der Druckausübung durch die Beschäftigten, spricht man allgemein von sog. „wilden Streiks“.

Für die betroffenen Passagiere hat dies entscheidende Auswirkungen in Bezug auf mögliche Entschädigungsansprüche.

Ansprüche der betroffenen Passagiere

Grundsätzlich sieht die sog. Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) der Europäischen Union, welche auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht ist, weitreichende Regelungen zu Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle von Annullierungen oder großen Verspätungen vor. Im Regelfall steht betroffenen Passagieren, abhängig von Faktoren wie der Länge der Flugstrecke, ein Entschädigungsanspruch bis zu 600,- Euro pro Person zu.

Nur in Ausnahmefällen kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Flugausfällen von seiner Haftung befreien. Gemäß Art. 7 Abs. 3 der FluggastrechteVO muss das Unternehmen dafür beweisen, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf einen sog. außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, welcher auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen wäre.

„Wilder Streik“ als Außergewöhnlicher Umstand?

Ein solcher, das Luftfahrtunternehmen von der Haftung freisprechender außergewöhnlicher Umstand, ist grundsätzlich in einem Streik des Betriebes zu sehen. Wird ein Luftfahrtunternehmen in rechtmäßiger Art und Weise durch die Beschäftigten bestreikt und kommt es dadurch zu Ausfällen im Flugplan, steht betroffenen Passagieren ausnahmsweise kein Entschädigungsanspruch zu. Allerdings ist dies bei einem „wilden Streik“ überaus fraglich und noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Mit dieser Frage hat sich unter anderem auch das Amtsgericht Hannover zu beschäftigen, welches die Rechtsfrage nun zur Vorabentscheidung an den EuGH vorlegen will. Dieser wird dann voraussichtlich über die Frage abschließend und für alle anderen Gerichte bindend entscheiden. Die Chancen für einen, aus Passagiersicht, wünschenswerten Ausgang des Verfahrens stehen nach unserer Ansicht gut.

Was betroffene Passagiere jetzt tun können

Ein durchschnittliches Verfahren vor dem EuGH dauert circa 18 Monate. Für die Dauer dieses Verfahrens ruhen auch alle anderen diesbezüglichen Verfahren vor anderen Gerichten. Wer bereits seine Ansprüche eingeklagt hat, kann jetzt nur auf das Ende des Verfahrens vor dem EuGH warten. Wer seine Ansprüche hingegen noch nicht geltend gemacht hat, sollte sich über das beste Vorgehen anwaltlich beraten lassen. Unsere auf Fluggastrechte spezialisierten Anwälte informieren Sie diesbezüglich gerne jederzeit. Kontaktieren Sie uns!

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