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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 45/13) entschieden, dass Unternehmen auf ihren Produkten keine Abbildungen von Inhaltsstoffen platzieren dürfen, die deren tatsächliches Vorhandensein in der Zusammensetzung des Produkts suggerieren.

Das bekannte Teehandelsunternehmen Teekanne hatte auf einer ihrer Teesorten mit dem Namen „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“, Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Weiterhin befanden sich Beschriftungen wie „natürliche Zusätze“ auf der Produktverpackung. In der Zusammensetzung des Tees waren allerdings weder Himbeere noch Vanille enthalten.

Der Verbraucherverband erhob Klage gegen das Teehandelsunternehmen, da er die Auffassung vertritt, dass solche Abbildungen den Verbraucher in die Irre führen könnten. Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben und war auf Unterlassung und die Zahlung der Abmahnkosten gerichtet. Das Landgericht gab der Klage statt (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2012, Az. 38 O 74/11). Das beklagte Unternehmen legte Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Die Berufung hatte Erfolg und das Oberlandesgericht wies die Klage ab (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2013, Az. 20 U 59/12). Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass der Verbraucher aufgrund eines Blicks in das Zutatenverzeichnis davon Kenntnis erlangen könne, dass sowohl Himbeeren als auch Vanille in der Zusammensetzung des Tees fehlen.

Der BGH, als Revisionsgericht, setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage darüber vor, ob ein Produkt durch die Etikettierung den Eindruck erwecken darf, dass es bestimmte Zutaten enthält, während das Zutatenverzeichnis wahrheitsgemäß nur die tatsächlich vorhandenen Zutaten auflistet. Diese Frage beurteilt sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln. Demnach dürfen Lebensmittel nicht so etikettiert sein, dass sie dazu geeignet sein können, den Verbraucher in die Irre zu führen. Diese Bestimmung gilt auch für die Aufmachung des Lebensmittels, also für dessen Verpackung. Der Europäische Gerichtshof erklärte, dass auch bei einer wahrheitsgemäßen Auflistung der Inhaltsstoffe im Zutatenverzeichnis nicht auf andere Weise, wie zum Beispiel durch Abbildungen, der Eindruck erweckt werden darf, dass ein Produkt bestimmte Inhaltsstoffe enthalte.

Aufgrund dieser Antwort des Europäischen Gerichtshofs, stellte der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Düsseldorf wieder her. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass insbesondere die hervorgehobenen Angaben zur Natürlichkeit der Zutaten sowie die auf der Verpackung des Tees zu findenden Abbildungen dazu geeignet seien, den Verbraucher über die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe zu täuschen. Es könne der Eindruck entstehen, dass die abgebildeten Himbeeren und Vanille tatsächlich im Tee enthalten seien. Dem stünde nicht entgegen, dass der Verbraucher die Möglichkeit habe, sich durch die Lektüre des Zutatenverzeichnisses zu erkundigen welche Zutaten tatsächlich in dem Produkt enthalten seien. Weiterhin erklärte der Bundesgerichtshof, dass die Etikettierung eines Produkts alle Angaben umfasse. Dazu gehören alle Abbildungen, Kennzeichnungen und Zeichen, sodass aus dem Gesamtbild des Produkts der Eindruck entstehen kann, dass eine bestimmte Zutat enthalten ist, ohne dass sie explizit im Zutatenverzeichnis aufgeführt ist. Im vorliegenden Fall seien die Himbeere und die Vanille derart bei der Bewerbung des Tees in den Vordergrund gestellt, dass ein durchschnittlicher und gescheiter Verbraucher über deren Vorhandensein in der Zusammensetzung der Inhaltsstoffe in die Irre geführt werden kann. Aus diesem Grund sei die Klage des Verbraucherverbands begründet und eine solche Werbung des Tees durch das Unternehmen Teekanne unzulässig.

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