Der BGH hat mit Urteil vom 01.07.2014 (Az.: VI ZR 345/13) erneut entschieden, dass dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (in dem Urteil: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen kann. Damit wird an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft. Darüber hinaus darf aber der Diensteanbieter nach §§ 14 II, 15 V TMG nur im Einzelfall auf Anordnung der zuständigen Stellen Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies unter anderem für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 II TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Dies ist insb. in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen eine unbefriedigende Entscheidung. Dennoch verbleibt bei Beleidigungen oder Verleumdungen i.S.d. §§ 185, 187 StGB ein Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber irgendwann der wünschenswerten Ausweitung des Auskunftsanspruches auf Persönlichkeitsverletzungen nachkommt.

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