Das Landgericht Köln hat in einem neuen Urteil gegen einen Baumarkt (Urt. v. 20.08.2015 – 31 O 112/15) klargestellt, dass bei der Werbung mit Klimageräten neben den Preisen immer auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss. Eine Angabe an einer anderen Stelle der Webseite reicht nicht aus.

Zuvor hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband mehrere Händler wegen fehlerhaften Angaben zur Energieeffizienzklasse abgemahnt.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln steht im Einklang mit der europäischen Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung (EU-Richtlinie 2010/30 EG) und der EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung (EU 626/2011). Beide Richtlinien sind Verbraucherschutzgesetze, die durch genauere Informationen den Verbraucher schützen sollen. Die Energieeffizienzklassen sind als wichtige Informationen zum Kauf anzusehen und aus diesem Grund stets neben dem Preis aufzulisten.

Sind Sie auch Händler und wegen fehlerhafter Angaben zur Energieeffizienzklasse abgemahnt worden? Oder brauchen Sie eine rechtliche Beratung hinsichtlich Ihrer Werbemaßnahmen? Kontaktieren Sie uns! Wir betreuen Ihren Betrieb und vermeiden Abmahnungen im Vorfeld.

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