Es gibt Lösungen

Wir wollen nicht direkt von „Entwarnung“ reden – die Risiken der gesetzgeberischen Änderung sind nicht von der Hand zu weisen. Und ohne eine Anpassung des Außenauftritts, einer Umstrukturierung der AGB und gewissen Änderungen im Vertrieb droht jedem Reisebüro eine empfindliche Haftung. Dennoch meinen wir, dass es Lösungsmöglichkeiten gibt. Wir wollen hier ein paar Ansätze aufzeigen. Vorab müssen wir aber warnen: Letztendlich arbeitet jedes Unternehmen anders, daher sind Lösungsansätze nicht pauschal und starr auf jeden Betrieb anwendbar, sondern bedürfen stets einer individuellen Anpassung.

a) Verhinderung von oder Umgang mit „Verbundenen Reiseleistungen“

aa) Verhinderung

  • Das Vorliegen von verbundenen Reiseleistungen auf Basis von § 651 x Abs. 1 Nr. 1 BGB-E wird verhindert, wenn der Vermittler Leistungen vorab bündelt. Die Vorschrift über verbundene Reiseleistungen geht demgegenüber von einer Konstellation aus, in der der Reisende verschiedene Leistungen getrennt auswählt und bezahlt.
  • Der Gefahr, dass verbundene Reiseleistungen nach § 651 x Abs. 1 Nr. 2 BGB-E angenommen werden, kann in zweierlei Hinsicht entgegengetreten werden:
    1. Das Merkmal der Vermittlung eines Vertrages „in gezielter Weise“ definiert weder die Richtlinie, noch die geplante Gesetzgebung – hier wird es Spielraum geben. Der Referentenentwurf meint: Eine gezielte Ansprache des Kunden per Email ist ein solches Vermitteln in „gezielter Weise“, genauso wie eine „Buchungsstrecke“ auf der Homepage des Vermittlers (sofern im Anschluss ein Vertrag zustande kommt); nicht erfasst sein soll hingegen der Fall, in dem der Kunde über einen Link auf der Homepage des Vermittlers auf die Leistung eines anderen Vermittlers aufmerksam wird; ebensowenig sollen Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung ausreichen. Also: Je weniger aufdringlich die Vermittlung der zweiten Leistung ist, je eher ist von einer klassischen Vermittlung und nicht von verbundenen Reiseleistungen auszugehen.
    2. Die Bausteine werden mit Abstand von mindestens 24 Stunden vermittelt. Ob dies im Vertrieb sinnvoll ist und vom Kunden akzeptiert wird, mag fraglich sein. Jedenfalls wäre aber eine gezielte Ansprache per Email nach mehr als 24 Stunden ab der ersten bestätigten Buchung risikofrei.
  • Generell gilt: 25 %-Grenze unterschreiten! Die Regelung des § 651 x BGB fällt gänzlich in sich zusammen, wenn die zweite Leistung nicht wenigstens 25 % des kombinierten Gesamtwertes ausmacht. Der Vermittler kann durch die Auswahl von entsprechenden Bausteinen also dafür sorgen, dass die Voraussetzungen von „verbundenen Reiseleistungen“ nicht erfüllt werden.

bb) Umgang mit verbundenen Reiseleistungen

Sollten Sie trotz der oben aufgezeigten Verhinderungsmöglichkeiten als Vermittler verbundener Reiseleistungen zu qualifizieren sein, kommt es im Umgang mit der Situation auf folgende Aspekte an:

(1) Informationspflichten

Gem. § 651 x Abs. 2 BGB wird der Vermittler seinen Kunden schon im Vorfeld des Vertragsschlusses (!) zu informieren müssen. Die Informationsblätter finden Sie im Anhang des Referentenentwurfs.
Wir empfehlen: Schulen Sie ihre Mitarbeiter intensiv im Hinblick auf die Informationspflichten oder lassen Sie sie schulen, z.B. durch uns.

Wir sehen bei der Verwendung der Informationsblätter ein großes Fehlerpotential, da es verschiedene Formblätter für verschiedene Situation gibt. Der jeweilige Mitarbeiter muss in jeder Vertriebssituation stets hinterfragen, welches Formblatt zu verwenden ist. Schon ein kleiner Fehler führt zur Veranstalterhaftung.

Sollten Sie trotz einer intensiven Auseinandersetzung mit der Thematik immer noch unsicher sein, abonnieren Sie unseren Telefon-Service für Reiseunternehmen.
So können Sie uns stets erreichen und sich absichern.

(2) Insolvenzabsicherung

§ 651 x Abs. 3 BGB-E klärt, wann ein Vermittler verbundener Reiseleistungen Insolvenzschutz bieten muss. Das ist nur der Fall, wenn der Vermittler selbst Zahlungen des Reisenden entgegennimmt. Organisiert er dagegen den Zahlungsfluss so, dass der Kunde die Leistungen direkt beim Träger bezahlt, greift die Regelung nicht – eine Insolvenzabsicherung ist dann nicht erforderlich.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst die Beförderung des Reisenden vorzunehmen hat (§ 651 x Abs. 3 S. 2 BGB-E).

b) Verhinderung der Veranstaltereigenschaft durch die click through-Regelung

Wir halten es für die effektivste Vorgehensweise, wenn der Vermittler an § 651 c Abs. 1 Nr. 2 BGB anknüpft, wonach eine Übermittlung von folgenden Daten des Reisenden an den zweiten Leistungsanbieter erforderlich ist:

  • Name
  • Zahlungsdaten und
  • Email-Adresse

Durch die recht genaue Auflistung zeigt der Gesetzgeber, dass der zweite Leistungsanbieter in die für ihn sehr komfortable Situation gebracht werden muss, alle Daten des Reisenden gleichsam „auf dem Silbertablett serviert“ zu bekommen. Wir schlage vor, dass der Vermittler sich hier mit der Weitergabe von Daten etwas zurückhält und nicht sämtliche Details, z.B. nicht die Zahlungsdaten weitergibt. Diese können sich ohnehin ändern, da der Reisende die Koste für verschiedene Bausteine nach unserer Erfahrung gelegentlich auf verschiedene Zahlungsmodalitäten verteilt. Ggf. genügt es, wenn der Vermittler nur den Namen bzw. nur die Email-Adresse weitergibt (sofern sich Name aus der Email-Adresse ableiten lässt). Dann dürften nach unserer Auffassung die Voraussetzungen des § 651 c Abs. 1 Nr. 2 BGB schon nicht erfüllt sein.

Ferner gilt auch hier die Erheblichkeitsschwelle des 18. Erwägungsgrundes von 25 %. Sofern der Vermittler darauf Einfluss hat, sollte bedacht werden, ob nur solche Folgeleistungen vermittelt werden, die weniger als 25 % des Kombinationswertes der Reise ausmachen. Dann wäre der Vermittler auf der sicheren Seite.

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