Die Wettbewerbszentrale stellte vor dem Landgericht Berlin einen Antrag auf Unterlassung, durch welchen einem Immobilienmakler untersagt wurde, gewerbliche Immobiliensuchanzeigen als private Suchanzeigen zu gestalten.

Im dem zugrunde liegenden Fall handelt sich um einen Makler, der in einer Tageszeitung Suchanzeigen veröffentlichte, in denen er unter Angabe einer Mobilfunknummern nach bestimmten Immobilien suchte. Ein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um einen Immobilienmakler handelte unterblieb, sodass der Anschein erweckt wurde, dass die Suchanzeigen von einer Privatperson geschaltet wurden. Die Recherchen der Wettbewerbszentrale ergaben jedoch, dass es sich um einen Immobilienmakler handelte, weshalb vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt und vom Landgericht Berlin erlassen wurde (LG Berlin, Beschluss v. 25.01.2016, Az. 16 O 38/16).

Die Wettbewerbszentrale trug vor, dass die Vorgehensweise des Immobilienmaklers sowohl verbraucherrechtswidrig als auch wettbewerbswidrig sei. Der Immobilienmakler sei davon ausgegangen, dass sich Kunden eher für eine private als eine gewerbliche Immobilienanzeige interessieren würden. Durch diese Praxis wurden Verbraucher somit irregeführt. Außerdem sei dadurch der Wettbewerb wesentlich verzerrt worden.

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