Eine Wochenzeitschrift hatte über eine vermeintliche Ehekrise eines bekannten Fernsehmoderators berichtet und durch die Schlagzeile „Schock-Geständnis – Steckt seine Ehe in der Krise?“ einerseits eine Krise und andererseits eine Behauptung des Moderators als wahrheitsgemäß hingestellt. Daraufhin klagte der besagte Fernsehmoderator auf Gegendarstellung der Schlagzeile auf der Titelseite mit dem Kommentar „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“.

Ein Anspruch auf Gegendarstellung ist immer dann zu bejahen, wenn eine Person durch eine Tatsachenbehauptung, die in einem Druckwerk erscheint, betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 1 LPresseG. Somit war für die Bejahung eines solchen Anspruchs notwendig, dass es sich bei der Schlagzeile um eine Tatsachenbehauptung handelte. Eine Tatsachenbehauptung ist dabei eine Äußerung, die dem Beweis zugänglich ist. Die Äußerung über den Zustand der Ehe einer Person ist dabei auf jeden Fall als eine Tatsachenbehauptung anzusehen, da diese dem Beweis (z.B. durch Recherche oder vorangegangene Interviews) zugänglich sind.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das in seinem Urteil (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.2015, Az. 6 U 110/15) die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden bestätigt und den Gegendarstellungsanspruch anerkannt hat, hat die Aussage über die Ehekrise des Moderators ebenfalls als Tatsachenbehauptung eingestuft.

Dem Bericht über die angebliche Ehekrise des Moderators ist eine Fernsehsendung vorausgegangen, in der der Moderator sich dazu geäußert hatte, dass er trotz möglichen Eheproblemen eine Ehe eingehen würde. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach sich dafür aus, dass diese Aussage nicht die verwendete Schlagzeile rechtfertigt, da sich der Moderator offensichtlich nicht zu seiner eigenen Ehe geäußert, sondern lediglich eine allgemeine Feststellung vorgenommen hatte.

Somit war die Zeitschrift verpflichtet die Gegendarstellung zum Zustand der Ehe auf der Titelseite abzudrucken.

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