Aus aktuellem Anlass: Messestände stellen (meistens) keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, weil ihnen die dafür erforderlichen schöpferischen Eigenheiten fehlen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in bereits in einer Entscheidung vom 12.06.2002 (Az.: 12 O 414/01).

Geklagt hatte der Inhaber eines Unternehmens für Werbung und Messedesign. Er hatte für einen Aussteller der CEBIT-Messe in den Jahren 1999 und 2000 jeweils einen Messestand errichtet und vermietet. Im Jahre 2001 trat dieser Aussteller erneut auf der Messe auf, allerdings mit einem Messestand, der nach Ansicht des klagenden Unternehmers mit den Entwürfen aus den Jahren 1999 und 2000 in weiten Teilen identisch war. Der Unternehmer verlangte folglich von dem Aussteller zukünftige Unterlassung und Schadensersatz bezüglich des Aufstellen des Messestandes.
§ 97 UrhG bestimmt: „Wer das Urheberrecht […] widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten […] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […] Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
Grundsätzlich berechtigen Urheberrechtsverletzungen also tatsächlich zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Problematisch war in diesem Fall aber, ob überhaupt ein solches Urheberrecht des Unternehmers an seinen Entwürfen zu den Messeständen aus den Jahren 1999 und 2000 bestand.
Vom Urheberrechtsgesetz geschützt sind gemäß § 2 Abs.2 UrhG alle Werke, also persönliche geistige Schöpfungen. Ob eine solche Schöpfung vorliegt, muss im Einzelfall festgestellt werden. Die Rechtsprechung verlangt dafür das Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe, also ein deutliches Überragen gegenüber einer Durchschnittsgestaltung.
Im vorliegenden Fall sah das anerkennende Gericht diese Schöpfungshöhe nicht erreicht. Die Messestände des Unternehmers wären nicht durch Design geprägt, sondern notwendigerweise von Zweckmäßigkeitserwägungen beherrscht. Die Gestaltung eines Messestandes würde keinen eigenständigen ästhetischen Gehalt vorweisen. Somit stelle ein Messestand auch kein vom UrhG geschütztes Werk dar, folglich stünden dem Unternehmer auch keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz gegen den Aussteller zu.

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