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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2015, Az. I – 20 U 145/14) entschieden, dass die fehlende Angabe über die Variabilität des Zinssatzes durch eine Bank eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. § 5a II UWG darstellt.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: eine ausländische Bank mit einer Niederlassung in Deutschland hatte auf ihrer Internetseite mit einem Zinssatz von „1,5 % auf das Tagesgeld p.a.„ geworben. Dabei war diese Werbung optisch stark hervorgehoben. In ihren AGBs behielt sich die Bank allerdings mögliche Änderungen des Zinssatzes vor. Diese Information über die Variabilität des Zinssatzes war jedoch nicht im Zusammenhang mit der Ausschreibung zum 1,5 %-igen Zinssatz zu sehen. Diese konnte erst durch mehrere Klicks auf weiterführende Seiten vernommen werden.

Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Düsseldorf und vertrat dabei die Ansicht, dass die fehlende Angabe über die Veränderlichkeit des Zinssatzes dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalte und deshalb eine Irreführung darstelle. Das Landgericht Düsseldorf hat allerdings die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2014 Az. 37 O 2/14). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der durchschnittliche, verständige und aufmerksame Verbraucher Kenntnis davon habe, dass Zinssätze grundsätzlich variabel seien und nicht für einen festen Zeitraum (hier: p.a., also ein Jahr) garantiert werden.

Gegen dieses Urteil legte die Wettbewerbszentrale Berufung ein und argumentierte weiterhin damit, dass die Variabilität des Zinssatzes eine wesentliche Eigenschaft des von der Bank unterbreiteten Angebots darstelle, dessen Fehlen den Verbraucher dazu verleite, zu glauben, der Zinssatz von 1,5 % sei für ein ganzes Jahr garantiert. Insbesondere die Angabe „p.a.“ sei ein starkes Indiz für eine solche Überzeugung des durchschnittlichen Verbrauchers.
Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht sah in der fehlenden Angabe eine unlautere Handlung im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
Nach dieser Norm liegt eine unlautere Handlung vor, wenn eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich und die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers zu beeinflussen fähig ist. Dabei ist vor allem auf die Verkehrsauffassung derart abzustellen, dass eine Irreführung immer dann angenommen wird, wenn der verschwiegenen Tatsache eine so hohe Bedeutung zukommt, dass das Verschweigen dieser Tatsache die Entschließungsfähigkeit des Verbrauchers zu Gunsten desjenigen, der diese Tatsache verschweigt, beeinflussen kann.
Im vorliegenden Fall sei die Angabe zur Höhe und zur Veränderlichkeit des Zinssatzes eine wesentliche Information, die die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne. Dies folge daraus, dass die Höhe des Zinssatzes ein wesentliches Kriterium bei Anlageentscheidungen sei und ein günstiger Zinssatz von 1,5 %, der den Anschein erweckt über ein Jahr garantiert zu sein, den Verbraucher dazu bringe, auf das Angebot der Bank einzugehen.

Durch das Urteil hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass beim Werben mit einem günstigen Zinssatz, bei dem sich die betroffene Bank die Veränderlichkeit dieses Zinssatzes vorbehält, stets auch eine Angabe zu finden sein müsse, aus der der Verbraucher die Information über die Variabilität entnehmen kann. Es reiche gerade nicht aus, dass diese Information auf einer anderen Seite vermerkt sei, auf die der Verbraucher erst durch mehrere Klicks gelangt, sondern diese müsse neben der Werbung aufgeführt werden.

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