Der zuständige Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Schlussantrag im Rechtsstreit zur Zulässigkeit der „Champagner Sorbet“- Produktbezeichnung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung für ein Eisdessert geäußert. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bzw. dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) stehen aber noch aus.

Eisdessert mit Champagner-Anteil

In dem Rechtsstreit hatte der Verband der französischen Champagnerwirtschaft gegen einen großen deutschen Lebensmittel-Discounter geklagt. Dieser hatte im Jahre 2012 ein „Champagner Sorbet“ in seinem Sortiment zur Verfügung gestellt und in Prospekten beworben. Bei dem Produkt handelte es sich um ein Eisdessert mit einem Champagner Anteil von 12%. Der Französische Winzerverband sah darin eine unzulässige Nutzung des exklusiven Images der Champagne und damit ein Verstoß gegen EU-Recht. Der Rechtsstreit zog sich zunächst durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, welcher am 2. Juni 2016 einen diesbezüglichen Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union stellte (Az.: I ZR 268/14). Im Rahmen des Verfahrens vor dem EuGH äußerte sich der Generalanwalt nun in seinem Schlussantrag (Schlussantrag vom 20.07.2017; Az.: C 393/16).

Geschützte Herkunftsbezeichnung

In der Europäischen Union gibt es zahlreiche geschützte Herkunftsbezeichnungen als Teil des europäischen Markenrechtsschutzes. Sie sollen im Geschäftsverkehr dem Käufer und Verbraucher einen Hinweis darauf geben, in welcher Gegend die Ware hergestellt oder verarbeitet wurde und die Erwartungen an ein solches Produkt schützen. So hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit beispielsweise bereits entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Himalaya Salz“ für ein Produkt irreführend sei, wenn das beworbene Salz tatsächlich aus einem Mittelgebirge stamme (BGH, Urt. v. 31. März 2016, Az.: I ZR 86/13).

Die „Champagne“- Bezeichnung ist eine in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen. Daher darf sie gem. Artikel 103 der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 nur von einem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend den betreffenden Produktspezifikationen erzeugt wurde. Problematisch war im vorliegenden Fall allerdings, dass der Discounter die Bezeichnung nicht zur Vermarktung von Wein, sondern für eine Tiefkühlspeise verwendete. Nach Ansicht des Winzerverbandes hat der Lebensmittel-Discounter damit widerrechtlich das exklusive Image der Champagne genutzt.

Schlussantrag des Generalanwalts

Der in dem Verfahren vor dem EuGH zuständige Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona gab in seinem Schlussantrag nun mehrere Hinweise darauf, dass er die Rechtslage ähnlich wie der Winzerverband sieht. Es sei grundsätzlich rechtswidrig, einen geschützten Namen im Marketing auszunutzen. Etwas anderes könne nur bei einem berechtigen Interesse an der Nutzung durch den Verkäufer gelten. Alleine die Tatsache, dass tatsächlich Champagner im Sorbet war, legitimiere die Nutzung der geschützten Bezeichnung hingegen noch nicht unbedingt.

Ob der Gerichtshof der Europäischen Union bzw. anschließend der Bundesgerichtshof dieser Einschätzung folgt, bleibt allerdings noch abzuwarten.

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