Das Unternehmen Daimler geriet kürzlich in die Schlagzeilen, weil die Kündigung eines Mitarbeiters mit den von ihm geposteten gehässigen Aussagen bei Facebook, die an das französische Satiremagazin „Charlie Hebdo“ adressiert waren, in Verbindung gebracht wurde.

Die Facebook-Beiträge des Mitarbeiters bezogen sich auf das Attentat, das am 7. Januar 2015 auf die Zeitschrift Charlie Hebdo verübt wurde. Dabei drangen zwei Täter in das Redaktionsgebäude der Satirezeitschrift und töteten insgesamt 11 Menschen und verletzten einige weitere. Der Mitarbeiter des besagten Unternehmens äußerte sich positiv zu diesem Terroranschlag, indem er schrieb: „Jeder Mensch zahlt für seine Taten! Die einen früher, die anderen später… Fuck Charlie Hebdo“. Dies löste große Empörung in der Belegschaft aus, woraufhin seine Amtsenthebung aus dem Betriebsratsposten beantragt wurde. Eine Auswirkung auf seinen früheren Arbeitsplatz sei aufgrund der Facebook-Einträge allerdings nicht zu erwarten, er könne seine Tätigkeit weiterhin fortsetzen.

Allerdings kam es wenig später zu einer fristlosen Kündigung dieses Mitarbeiters, die mit Unstimmigkeiten in der Arbeitszeitdatierung begründet wurde. Die von dem Mitarbeiter mehrfach verfälschten Arbeitszeitnotierungen bedeuteten für das Unternehmen einen großen Vertrauensverlust und stellten ein Hindernis für die weitere Zusammenarbeit dar.

Der entlassene Mitarbeiter erhob wegen der Kündigung eine Kündigungsschutzklage, weil er der Meinung war, dass die Kündigung alleine durch die Posts versursacht worden sei. Diese Posts könnten aber keinen Kündigungsgrund darstellen, weil sie zu seinem Privatleben gehören. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung dagegen mit groben arbeitsrechtlichen Verstößen und einem schweren Vertrauensverlust.

Über diesen Fall hatte am 15.09.2015 das Arbeitsgericht Karlsruhe zu entscheiden (ArbG Karlsruhe, Urt. v. 15.09.2015). Die Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters wurde abgewiesen. Jedoch wurde betont, dass die Kündigung nicht aufgrund der Facebook-Posts erfolgte, sondern alleine aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der eingetragenen Arbeitszeiten. Durch das mehrfache manuelle Nachtragen seiner Arbeitszeiten entstanden dem Unternehmen im Gesamtergebnis nicht unerhebliche finanzielle Nachteile.

Der gekündigte Mitarbeiter hielt weiterhin an seiner Überzeugung fest, aufgrund der negativen Facebook-Posts, die er kurz nach dem Terroranschlag auf das Satirezeitschrift veröffentlichte, gekündigt worden zu sein. Die von seinem Arbeitgeber vorgetragenen Gründe seien seiner Ansicht nach nur ein Vorwand. Aus diesem Grund weigerte er sich das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe zu akzeptieren und kündigte an, in Berufung zu gehen.

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