Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil (OLG Hamm, Urt. v. 22.05.2015, Az. 9 U 171/14) entschieden, dass den Betreiber einer Selbstbedienungswaschanlage keine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Blitzeisbildung trifft, die zwangsweise mit dem Waschen eines Fahrzeugs im Winter bei sehr niedrigen Temperaturen, einhergeht.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu beurteilen hatte, ging es um eine Frau, die ihr Fahrzeug bei einer Selbstbedienungswaschanlage im Februar 2013 waschen wollte. Nach dem Reinigen des Fahrzeugs stürzte die Frau und zog sich starke Verletzungen zu, die operativ behandelt werden mussten. Kausal für den Sturz war das Wasser, das bei der Reinigung des Autos verspritzt wurde und das aufgrund der niedrigen Temperaturen an einigen Stellen schnell gefror und somit Glatteis bildete, auf dem die Frau ausrutschte.

Die Frau klagte zunächst erfolglos vor dem Landgericht Münster auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € und 4.500 € Schadensersatz. Auch die Berufung beim OLG Hamm hatte keinen Erfolg – das Gericht wies die Klage ebenfalls ab.

Grundsätzlich müssen zwar bei Schaffung von Gefahrenquellen, insbesondere wenn diese im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geschaffen werden, gewisse Sicherheits- und Schutzmaßnahmen getroffen werden, um den öffentlichen Verkehr vor diesen Gefahrenquellen zu schützen. Das Gericht führte jedoch aus, dass bei einer Selbstbedienungswaschanlage lediglich ein Waschplatz zu einem geringen Entgelt angeboten werde, bei dem die Reinigung des Fahrzeugs eine reine Selbstbedienung darstelle. Aus diesem Grund könne eine Betreuung durch Angestellte oder sonstige Schutzmaßnahmen nicht erwartet werden. Die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Selbstbedienungswaschanlage seien deshalb begrenzt.

Darüber hinaus liege die Beseitigung der Glatteisbildung durch das bei der Reinigung abspritzende Wasser nicht im Verantwortungsbereich des Betreibers und es obliege ihm somit nicht diese Glatteisbildung zu entfernen, da sie ohnehin nicht erfolgsversprechend bei jeder einzelnen Reinigung beseitigt werden könne. Außerdem liege es auf der Hand, dass bei niedrigen Temperaturen im Winter eine Glatteisbildung bei einer Selbstbedienungswaschanlage nicht verhindert werden könne. Wenn sich also jemand doch zu dieser Art der Reinigung entschließe, müssen ihm diese Umstände und das damit einhergehende Risiko bewusst sein. Diese Offensichtlichkeit der Gefahr einer Glatteisbildung spreche also ebenfalls dafür, dass der Betreiber nicht zusätzlich auf diese Gefahr hinweisen müsse.

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