Das Amtsgericht ist in einer Vielzahl von Fällen die erste Instanz eines Rechtsstreits. Grundsätzlich sind die Amtsgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die einen Streitwert bis 5.000,00 € aufweisen. Darüber hinaus sind unabhängig vom Streitwert unter anderem Streitigkeiten über Mietverhältnisse den Amtsgerichten zugewiesen. Genaue Zuständigkeitszuordnung der Amtsgerichte ist in § 23 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt.

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