Die Übertragung einer Forderung oder eines sonstigen Rechts (z.B. eines Pfandrechtes oder einer Grundschuld) durch Rechtsgeschäft (sog. Abtretungsvertrag, vgl. § 398 BGB). Der Abtretende wird „Zedent“, der Erwerber der Forderung oder des Rechts wird „Zessionar“ genannt. Durch die Abtretung wird der Zessionar der Rechtsnachfolger des Zedenten im Hinblick auf das abgetretene Recht. Die Abtretung setzt nicht voraus, dass der Schuldner der abgetretenen Forderung hiermit einverstanden ist; auch muss die Abtretung dem Schuldner nicht angezeigt werden. Der Schuldner behält aber diejenigen Einwendungen gegen die Forderungen, die im Moment der Abtretung bereits begründet waren (§ 404 BGB).

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