Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil am 08.10.2015 (BGH Urt. v. 08.10.2015, Az. I ZR 225/13) entschieden, dass das Werben für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende keinen wettbewerblichen Verstoß darstellt und deshalb keinen Unterlassungsanspruch begründet.

Beim Beklagten handelte es sich um einen am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätigen Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Im März 2008 nahm dieser Arzt an einer Informationsveranstaltung zur Reproduktionsmedizin in Hamburg teil. Auf dieser Informationsveranstaltung wies der tschechische Arzt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen darauf hin, dass in Tschechien, im Gegensatz zu Deutschland, Eizellspenden legal seien. Weiterhin erklärte er, dass es in Deutschland durchaus Ärzte gebe, die die für die Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen vornehmen würden.

Aufgrund dieser Aussage verlangte der Kläger, ein in Deutschland niedergelassener Arzt, Unterlassung vom Beklagten, da diese Aussage Werbung für eine Eizellspende darstelle. Damit würde der Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstoßen. § 4 Nr. 11 UWG besagt, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegt, wenn jemand gegen eine Vorschrift verstößt, die dazu bestimmt ist im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln. In diesem Fall wäre § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG (Gesetz zum Schutz von Embryonen) eine Vorschrift gegen die der Beklagte möglicherweise verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift sind Eizellspenden in Deutschland strafbar. Indem der Beklagte für Eizellspenden geworben hatte, habe er also – nach der Ansicht des Klägers – eine unlautere Wettbewerbshandlung vorgenommen.

Außerdem fordere der Beklagte durch seine Bemerkung die am Informationsabend teilnehmenden Frauen indirekt dazu auf, in Deutschland niedergelassene Ärzte mit der Intention aufzusuchen, Vorbereitungsmaßnahmen für eine Eizellspende vorzunehmen, um somit später eine Eizellspende in Tschechien durchführen zu können. Dadurch würden aber diese Ärzte Beihilfe zu einer Straftat gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG leisten.

In der ersten Instanz entschied das Landgericht Berlin über diesen Fall (LG Berlin, Urt. v. 09.08.2011, Az. 15 O 474/10) und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht, das Kammergericht Berlin, hat den Beklagten jedoch verurteilt (KG, Urt. v. 08.11.2013, Az. 5 U 143/11).

Der BGH hat nun in seinem Urteil (BGH Urt. v. 08.10.2015, Az. I ZR 225/13) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wiederhergestellt. Das Gericht führte aus, dass kein Unterlassungsanspruch wegen des Werbens für eine Eizellspende besteht. Das Verbot der Eizellspende sei keine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), da die Normen des ESchG keinerlei wettbewerblichen Schutzzweck beinhalten. Somit kann weder ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch den Beklagten noch ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung vorliegen.

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