Fotorecht

Fotografie und Recht: zwei eng zusammenhängende Bereiche

Auf den ersten Blick handelt es sich bei der Fotografie und dem Recht um verschiedene Gebiete, die nicht viel miteinander verbindet. Bei Fotografie denkt man sofort an einen künstlerischen Beruf, der die Darstellung von Sachen, der Natur und nicht zuletzt von Menschen zum Gegenstand hat. Allerdings findet sich genau da der Anknüpfungspunkt zum Bereich des Rechts. Denn sobald man etwas fotografiert, kann das viele verschiedene Konsequenzen mit sich bringen. Aus diesem Grund muss jeder Fotograf über seine Rechte und Pflichten genau Bescheid wissen. Denn es stellen sich in diesem Zusammenhang viele Fragen, die einer konkreten Antwort bedürfen: was und wen darf man fotografieren und welche Fotografien dürfen veröffentlicht werden? In welchen Fällen bedarf es der Zustimmung der abgelichteten Personen und muss bei Gegenständen vielleicht auch eine Einwilligung der Eigentümer eingeholt werden? Welche Rechte hat man im Falle der Veröffentlichung eigener Fotografien von einer dritten Person?

Was muss man beim Fotografieren von anderen Menschen beachten?

Beim Fotografieren von anderen Menschen müssen stets einige Voraussetzung erfüllt und Kriterien beachtet werden. Aus mangelnden Rechtskenntnissen zu diesem Bereich können rechtliche Probleme resultieren, die ganz leicht vermieden werden können. Wir erklären Ihnen, was Sie beim Fotografieren anderer Menschen und dem Veröffentlichen dieser Fotografien beachten müssen.

Zunächst muss man für die rechtliche Einschätzung des Fotografierens von Personen zwischen dem bloßen Ablichten an sich und der Veröffentlichung des entstandenen Bildes unterscheiden. Für das Ablichten gilt grundsätzlich, dass nur solche Fotografien angefertigt werden sollten, zu denen die abgelichtete Person ihre Einwilligung erteilt hat. Diese Überlegung kommt daher, dass beim Fotografieren ohne Einwilligung der betroffenen Person das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG berührt wird. Allerdings gibt es hierfür einige Ausnahmen, wie z.B. den Fall, dass ein Foto für rein private Zwecke angefertigt wird wie z.B. bei einem Urlaubsbesuch. Es wird in den seltensten Fällen gelingen Sehenswürdigkeiten ohne andere Personen im Hintergrund zu fotografieren, so dass hier die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift. In solchen Fällen sind die abgebildeten Menschen lediglich als „Beiwerk“ anzusehen und es muss keine Einwilligung eingeholt werden. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls beachtet werden.

Ansonsten gilt, dass eine Einwilligung notwendig ist, wobei diese ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen kann. Ein Beispiel für eine konkludente Einwilligung für eine Fotografie ist das bewusste Schauen in die Kamera und das Dulden. Wenn also eine Person bemerkt, dass sie fotografiert wird und dies duldet oder gar bewusst in die Kamera schaut und vielleicht sogar lächelt, so ist dies als eine konkludente Einwilligung anzusehen. Die Aufnahme kann ohne Gefahr gemacht werden!

Bei Minderjährigen gilt, dass auch sie eine wirksame Einwilligung erteilen können. Bei Anfertigen einer Fotografie handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang, so dass die Rechtsfähigkeit keine Rolle spielt. Aus diesem Grund bedarf es beim Fotografieren von Minderjährigen keiner Einwilligung von Erziehungsberechtigten. Anders verhält es sich, wenn es um die Veröffentlichung der angefertigten Bilder geht.

Für die Veröffentlichung von Fotografien gelten nämlich etwas strengere Regeln als für die bloße Anfertigung. Dies gilt für alle Bilder auf denen eine Person oder auch mehrere Personen abgebildet sind. Auszugehen ist zunächst von dem sogenannten Recht am eigenen Bild, auf das sich jede Person berufen darf. Dieses Recht ist in § 22 KUG normiert und besagt, dass ein Bild nur mit Einwilligung der abgelichteten Person verbreitet und öffentlich gemacht werden kann. § 22 S. 2 KUG besagt, dass eine Einwilligung stets dann angenommen werden kann, wenn die abgelichtete Person eine Entlohnung erhält. Wichtig ist zu beachten, dass die Person genau weiß wofür ihr Bild verwendet wird und in Bezug auf dieses Vorhaben ihre Einwilligung abgibt. Die Einwilligung ist formfrei, wobei es sich – um eventuellen späteren Schwierigkeiten vorzubeugen – empfiehlt diese schriftlich festzuhalten.

Das Fotografieren von Gebäuden – Panoramafreiheit?

Für das Fotografieren von Gebäuden oder Kunstwerken, die grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen, gilt die sogenannte Panoramafreiheit. Diese ermöglicht es, Gebäude und andere Kunstwerke ohne eine Einwilligung zu fotografieren. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass diese von öffentlichen Wegen sichtbar sein müssen. Es ist also, vor allen bei Bauwerken, das Fotografieren von außen umfasst, vgl. § 59 UrhG. Aus dem Wortlaut folgt, dass beim Fotografieren innerhalb eines Bauwerks die Einwilligung des Eigentümers eingeholt werden muss.

Für kurze Zeit schien die Panoramafreiheit in Gefahr zu sein, als vor kurzem im EU Parlament über ihre weitgehende Einschränkung diskutiert wurde. Der Gedanke, der dahinter steckte war einen größeren Schutz für Architekten und Künstler zu gewährleisten. In diesem Fall wäre dann stets die Einwilligung des Urhebers einzuholen gewesen, bevor ein Foto veröffentlicht werden könnte. Nach einigen Diskussionen hat das Parlament aber mit einer Mehrheit gegen die Einschränkungen abgestimmt. Bisher rechnet man damit, dass die Panoramafreiheit vorerst erhalten bleibt. In Deutschland gilt somit weiterhin: es kann problemlos fotografiert werden!

Das Fotografieren von urheberrechtlich geschützten Gegenständen

Das Fotografieren und Veröffentlichen eines Bildes mit urheberrechtlich geschützten Gegenständen – zB. ein Gemälde – obliegt dem Einzelfall. Wenn Sie den urheberrechtlich geschützten Gegenstand lediglich als „unwesentliches Beiwerk“ i.S.d. § 57 UrhG verwenden, so besteht keinerlei Anlass zur Sorge. Es ist nämlich das Ablichten, Vervielfältigen und Veröffentlichen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dann erlaubt, wenn dieses nur als „unwesentliches Beiwerk“ erscheint und im Vordergrund ein ganz anderer Gegenstand steht, dessen Ablichten, Vervielfältigen und Veröffentlichen beabsichtigt wird. Achten Sie also stets auf die Art und Weise, in der Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk präsentieren. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Sie genau dieses in den Vordergrund stellen möchten.

 

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