Vergangene Woche hat das Landgericht (LG) Ravensburg entschieden, dass Biersorten in der Werbung nicht mit dem Wort „bekömmlich“ beworben werden dürfen (Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15). Der Verbraucher assoziiere damit, dass Bier eine gesundheitsfördernde Wirkung entfalte. Nach geltendem EU-Recht sind gesundheitsbezogene Werbeaussagen im Zusammenhang mit alkoholischen Produkten verboten.

Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) fand heraus, dass eine baden-württembergische Brauerei verschiedene Biersorten aus ihrem Sortiment in der Werbung als „bekömmlich“ titulierte. In Hinblick auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes, der im Jahre 2012 bereits einem Winzer das Werben mit gesundheitsbezogenen Begriffen wie „bekömmlich“ oder „sanfte Säure“ verboten hatte, strebte der Verband ein einstweiliges Verbot gegen die Werbung der Brauerei an.
Die Geschäftsführerin des Verbandes argumentierte insbesondere mit den Risiken, die aus einem übermäßigen Alkoholkonsum resultieren und welche Folgen diese nicht nur für die Person im Einzelnen, sondern auch für die Allgemeinheit haben können. Die Zahl von alkoholkranken Menschen steige täglich, was eine starke Belastung für die Krankenversicherungen darstelle. Deshalb solle man zusätzliche Anreize für einen Alkoholkonsum vermeiden. Als rechtlichen Hintergrund nannte sie die EU Verordnung (EG Nr. 1924/2006 „Health-Claims-VO“) aus dem Jahr 2006. Diese Verordnung verbietete es, Produkte hinsichtlich ihrer Nährwerte oder ihrer vermeintlich gesundheitsbezogenen Inhaltsstoffe zu umwerben, um einen höheren Gewinn zu erwirtschaften. Dies gelte insbesondere für alkoholische Getränke ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

Die Beklagte wehrte sich gegen die Aussagen des Berliner Verbandes und stellte klar, dass das Wort „bekömmlich“ lediglich im Zusammenhang mit dem Geschmack und dem Wohlbefinden stehe. Zudem sagte der Anwalt der Brauerei, dass jeder verständige Bürger die Werbung in einem Zusammenhang mit dem Getränk sehe. Die meisten Verbraucher wüssten um die Bestandteile und Auswirkungen vom Genuss eines Bieres. Sie kämen keinesfalls auf die Idee, dieses sei gesundheitsfördernd.
Anders sieht das hingegen das LG Ravensburg. Es sprach ein einstweiliges Verbot aus, so dass die Brauerei zukünftige Werbeaussagen dieser Art zu unterlassen hat. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die EU-Richtlinie weit auszulegen sei. Das Wort „bekömmlich“ habe deshalb schon Bezüge zur Gesundheit, da damit eine Auswirkung auf den Körper suggeriert werde. Welche genaue Auswirkung im Körper hervorgerufen werde, sei unbeachtlich. Allein der Bezug, wie hier des Wohlbefindens im Körper, reiche für einen Verstoß gegen EU-Recht aus.
Die Beklagte hat bereits angekündigt gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Wir dürfen also weiterhin gespannt sein, wie dieser Fall ausgehen wird…

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