Die Zivilprozessordnung bestimmt in § 110 ZPO, dass der Beklagte in einem Rechtsstreit die Leistung einer Ausländersicherheit (Prozesskostensicherheit) verlangen kann, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in Deutschland noch in einem Staat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat. Die Prozessordnung will einer Situation vorbeugen, in der ein Kläger, der bspw. in Hong Kong wohnt, in Deutschland Prozesskosten verursacht, die im Falle eines Verlusts des Rechtsstreits nicht bei ihm beigetrieben werden können. Es handelt sich bei § 110 ZPO um ein sog. Prozesshindernis, d.h. der Beklagte muss die Leistung der Sicherheit ausdrücklich verlangen, sie wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

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